Insolvenz/Bankrott

Lettland
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Gegen wen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Das lettische Insolvenzgesetz regelt das Insolvenzverfahren und gilt für juristische und natürliche Personen, gegen die ein in diesem Gesetz vorgesehenes Insolvenzverfahren eröffnet werden kann.

Im Insolvenzgesetz sind drei Arten von Insolvenzverfahren vorgesehen: Rechtsschutzverfahren (Sanierungsverfahren), Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person und Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person.

Es ist zu beachten, dass das Insolvenzgesetz nicht für Insolvenzverfahren über das Vermögen von Kreditinstituten gilt. Diese unterliegen dem Gesetz über Kreditinstitute.

Rechtsschutzverfahren (einschließlich außergerichtlicher Rechtsschutzverfahren („Pre-pack“)) sind Umschuldungsverfahren, die nur auf juristische Personen angewendet werden können. Es sei darauf hingewiesen, dass der Anwendungsbereich von Rechtsschutzverfahren bestimmte Finanz- und Kapitalmarktteilnehmer wie Versicherungen, Versicherungs- und Investmentmakler, private Pensionsfonds usw. nicht umfasst.

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person ist ein Verfahren zur Liquidation des Vermögens eines Schuldners (einer juristischen Person) und gilt für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelunternehmer. Personengesellschaften haben nicht den Status einer juristischen Person, können aber Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Eine natürliche Person mit dem Status eines Einzelunternehmers kann Handelsgeschäfte (unter dem Namen des Einzelunternehmers) und andere wirtschaftliche Transaktionen als natürliche Person tätigen. Hat eine Person den Status eines Einzelunternehmers, wird derzeit zunächst ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person gegen sie eröffnet. Im Anschluss daran kann eine Privatperson in Bezug auf alle verbleibenden Verbindlichkeiten einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person stellen. Die Lösung für Einzelunternehmer gilt auch für landwirtschaftliche Betriebe und Fischereibetriebe.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person sind auf natürliche Personen einschließlich Wirtschaftsbeteiligten und Verbrauchern anwendbar und sollen dazu beitragen, Schuldner von ihren Schulden zu befreien und die Zahlungsfähigkeit wiederherzustellen. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person kann in Bezug auf jede natürliche Person eröffnet werden, die in den letzten sechs Monaten in Lettland steuerpflichtig war.

2 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Rechtsschutzverfahren

Nach dem Insolvenzgesetz kann der Schuldner nur dann einen Antrag auf ein Rechtsschutzverfahren stellen, wenn finanzielle Schwierigkeiten aufgetreten oder zu erwarten sind. Im Insolvenzgesetz sind keine spezifischen Indikatoren festgelegt, deren Vorliegen den Schuldner berechtigt, ein Rechtsschutzverfahren zu beantragen. Treten finanzielle Schwierigkeiten auf, muss der Schuldner prüfen, ob es angesichts des Umfangs der finanziellen Schwierigkeiten möglich ist, eine außergerichtliche Vereinbarung mit den Gläubigern zu erzielen, oder ob er ein Rechtsschutzverfahren beantragen muss, um seine Verbindlichkeiten im Rahmen des gerichtlichen Rechtsschutzes umzustrukturieren.

Für die Beantragung eines Rechtsschutzverfahrens ist eine staatliche Gebühr in Höhe von 145 EUR zu entrichten.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person

In den im Insolvenzgesetz vorgesehenen Fällen können sowohl der Schuldner als auch die Gläubiger des Schuldners (einschließlich der Beschäftigten des Schuldners) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person beantragen. Ebenso kann die in Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Person einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person stellen.

Im Insolvenzgesetz sind Fälle festgelegt, in denen der Schuldner verpflichtet ist, unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person zu stellen. Wird kein Insolvenzantrag gestellt, so ist der Schuldner verwaltungsrechtlich haftbar. Der Schuldner ist in folgenden Fällen verpflichtet, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person zu stellen:

  • der Schuldner hat es versäumt, eine Schuld zu begleichen, die vor mehr als zwei Monaten fällig gewesen wäre, und hat mit den Gläubigern keine Vereinbarung über eine Stundung der Schuld getroffen oder es wurde kein Rechtsschutzverfahren eingeleitet (es ist zu betonen, dass die Einleitung eines Rechtsschutzverfahrens keine Voraussetzung für die Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person ist; die Bestimmung entbindet den Schuldner nur dann von der verwaltungsrechtlichen Haftung, wenn er beim Auftreten seiner finanziellen Schwierigkeiten versucht hat, diese zu lösen, aber zahlungsunfähig geworden ist);
  • aus dem ersten Finanzbericht im Rahmen des Liquidationsverfahrens geht hervor, dass der Schuldner nicht über genügend Vermögenswerte verfügt, um alle begründeten Gläubigerforderungen zu befriedigen, oder dies wird im Laufe des Liquidationsverfahrens festgestellt;
  • der Schuldner ist nicht mehr in der Lage, den Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens zu erfüllen.

Ein Gläubiger ist berechtigt, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen, wenn

  • eine gerichtliche Entscheidung über die Beitreibung der Forderung beim Schuldner nicht durch Vollstreckungsmaßnahmen vollzogen werden konnte;
  • der Schuldner (eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Aktiengesellschaft) eine Hauptschuld in Höhe von 4268 EUR nicht beglichen hat, und der Gläubiger ihm mitgeteilt hat, dass er beabsichtigt, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person zu beantragen;
  • der Schuldner (eine andere juristische Person als eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Aktiengesellschaft) eine Hauptschuld in Höhe von 2134 EUR nicht beglichen hat, und der Gläubiger ihm mitgeteilt hat, dass er beabsichtigt, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person zu beantragen;
  • der Schuldner es versäumt hat, einem Arbeitnehmer sein volles Arbeitsentgelt zu bezahlen oder einen Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit zu entschädigen, oder wenn er die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem für die Zahlung festgesetzten Tag entrichtet hat (sofern der Tag der Zahlung im Arbeitsvertrag nicht festgelegt ist, gilt der erste Arbeitstag des folgenden Monats als Zahlungstag). In diesem Fall ist der Betrag der ausstehenden Zahlung nicht relevant.

Das Gericht erklärt die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person, wenn es am Tag der Prüfung des Antrags feststellt, dass der im Antrag genannte Indikator vorliegt.

Es sei darauf hingewiesen, dass sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger bei Einreichen des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eine staatliche Gebühr, d. h. eine Gebühr für die Prüfung des Antrags durch ein Gericht, entrichten müssen. Diese beträgt 70 EUR für den Schuldner und 355 EUR für den Gläubiger. Ebenso müssen sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger vor Einreichen des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person einen Betrag in Höhe von zwei monatlichen Mindestlöhnen in Lettland hinterlegen.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person

Ein Schuldner, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, kann Gegenstand eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person sein, wenn einer der folgenden Indikatoren für die Insolvenz einer natürlichen Person vorliegt:

  1. die Person ist nicht in der Lage, ihre fälligen Schulden zu begleichen, und die Gesamtschuld übersteigt 5000 EUR;
  2. die Person wird aufgrund nachweisbarer Umstände nicht in der Lage sein, Schulden zu begleichen, die innerhalb eines Jahres fällig werden, und die Gesamtschuld übersteigt 10 000 EUR;
  3. die Person ist nicht in der Lage, Schulden zu begleichen, von denen mindestens eine auf nicht beglichenen Nebenverbindlichkeiten oder einer Solidarschuld des Schuldners und seines Ehegatten oder eines Verwandten oder eines Verwandten bis zum zweiten Grad beruht, wenn die Gesamtschuld 5000 EUR übersteigt.

Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person kann nur vom Schuldner gestellt werden. Gläubiger sind hierzu nicht befugt.

Wird ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person gestellt, ist ebenfalls eine staatliche Gebühr in Höhe von 70 EUR zu bezahlen und ein Betrag in Höhe von zwei monatlichen Mindestlöhnen zu hinterlegen.

3 Welche Vermögenswerte umfasst die Insolvenzmasse? Wie werden Vermögenswerte behandelt, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt bzw. die ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zufallen?

Rechtsschutzverfahren

Im Rechtsschutzverfahren umfasst die Insolvenzmasse das gesamte Vermögen des Schuldners, und der Schuldner behält alle Rechte, über dieses Vermögen zu verfügen. Nach dem Insolvenzgesetz besteht eine der Methoden im Rahmen des Rechtsschutzverfahrens in der Veräußerung von beweglichem Vermögen oder von Immobilien oder deren Belastung mit dinglichen Rechten, um eine Verlängerung der Frist für die Befriedigung der Forderungen der Gläubiger zu erhalten oder um die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. Im Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens müssen das Verfahren für die Anwendung der entsprechenden Methode sowie ihre Durchführbarkeit dargelegt werden.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person

Mit der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person verliert der Schuldner das Recht, über sein Vermögen sowie über Vermögenswerte, die im Eigentum von Dritten stehen und von ihm kontrolliert oder gehalten werden, zu verfügen. Diese Rechte werden auf den Verwalter übertragen.

Nach dem Insolvenzgesetz setzt sich die Insolvenzmasse wie folgt zusammen:

  1. Immobilien und bewegliche Vermögenswerte des Schuldners, einschließlich Geld;
  2. Geld, das durch die Verwertung des Vermögens des Schuldners erlangt wurde;
  3. Vermögenswerte, die während des Insolvenzverfahrens eingezogen wurden (z. B. Mittel, die auf der Grundlage von Forderungen gegen Dritte eingezogen wurden, sowie Mittel, die von Mitgliedern der Leitungsorgane der juristischen Person aufgrund ihrer Haftung für verursachte Schäden erhalten wurden);
  4. Einkünfte aus dem Vermögen des Schuldners, die während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person erzielt wurden;
  5. sonstige Vermögenswerte, die während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person rechtmäßig erworben wurden.

Während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person werden alle Vermögenswerte des Schuldners veräußert, und der Erlös wird zur Deckung der Auslagen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person und zur Befriedigung der Forderungen der Gläubiger verwendet. Der Insolvenzverwalter (der Verwalter) ist für die Veräußerung des Vermögens des Schuldners gemäß dem Plan für die Veräußerung des Vermögens verantwortlich. Der Verwalter muss sicherstellen, dass das Vermögen des Schuldners zum höchstmöglichen Preis verkauft wird, um die Forderungen der Gläubiger so weit wie möglich zu befriedigen.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person

Mit der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person verliert der Schuldner das Recht, über sein Vermögen sowie über Vermögenswerte, die im Eigentum von Dritten stehen und von ihm kontrolliert oder gehalten werden (ausgenommen Vermögenswerte, die von der Vollstreckung befreit sind), zu verfügen. Diese Rechte werden auf den Verwalter übertragen. Während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person werden alle Vermögenswerte des Schuldners veräußert, und der Erlös wird zur Deckung der direkten Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person und zur Befriedigung der Forderungen der Gläubiger verwendet.

4 Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?

Rechtsschutzverfahren

Der Schuldner. Nach der Bekanntmachung der Durchführung des Rechtsschutzverfahrens behält der Schuldner gemäß dem mit den Gläubigern abgestimmten und vom Gericht genehmigten Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens die Kontrolle über sein Unternehmen und verwaltet sein eigenes Vermögen und die Vermögenswerte, die von ihm kontrolliert oder gehalten werden. Gleichzeitig gelten für den Schuldner eine Reihe von Verpflichtungen und Beschränkungen, um die Rechtmäßigkeit des Rechtsschutzverfahrens und die Kontrolle über die Durchführung des Maßnahmenplans durch den Beauftragten des Rechtsschutzverfahrens (Aufsichtsinstanz) und die Gläubiger zu gewährleisten.

Die wichtigste Verpflichtung des Schuldners besteht darin, den Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens einzuhalten. Der Schuldner hat auch die folgenden Verpflichtungen:

  1. die Kosten des Rechtsschutzverfahrens zu decken;
  2. dem Beauftragten mindestens einmal monatlich schriftlich über die Durchführung des Maßnahmenplans des Rechtsschutzverfahrens Bericht zu erstatten;
  3. dem Beauftragten auf dessen Aufforderung schriftlich und unverzüglich alle Informationen über die Durchführung des Maßnahmenplans des Rechtsschutzverfahrens zu übermitteln und ihm die Möglichkeit zu geben, die wirtschaftlichen Tätigkeiten und Unterlagen des Schuldners persönlich zu überprüfen;
  4. den Beauftragten unverzüglich über alle Umstände zu unterrichten, die den Schuldner daran hindern könnten, den Maßnahmenplan des Gerichtsverfahrens durchzuführen usw.

In Bezug auf Beschränkungen ist zu beachten, dass dem Schuldner während des Rechtsschutzverfahrens Folgendes untersagt ist:

  1. Geschäfte zu tätigen oder Tätigkeiten auszuüben, die seine finanzielle Lage verschlechtern oder den Interessen der Gesamtheit der Gläubiger schaden könnten;
  2. Darlehen (Kredite) zu vergeben, es sei denn, die Vergabe von Darlehen (Krediten) stellt die Haupttätigkeit des Schuldners dar, und dies spiegelt sich im Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens wider;
  3. Garantien auszustellen, Schenkungen oder Spenden zu tätigen, Prämien oder andere zusätzliche materielle Vergütungen an Mitglieder des Vorstands oder Verwaltungsrats des Schuldners zu gewähren.

Der Beauftragte. Sobald der Schuldner den Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens erstellt hat, nimmt der Beauftragte des Rechtsschutzverfahrens Stellung zu dem Plan und bewertet dessen Vereinbarkeit mit dem Gesetz. Dazu gehört auch die Beurteilung, ob mit dem Plan das gesetzlich festgelegte Ziel des Rechtsschutzverfahrens erreicht werden kann. Die Stellungnahme des Beauftragten des Rechtsschutzverfahrens wird dem Gericht zusammen mit dem Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens vorgelegt. Sobald die Durchführung des Rechtsschutzverfahrens bekannt gemacht wurde, ist der Beauftragte des Rechtsschutzverfahrens für die Überwachung der Durchführung des Maßnahmenplans des Rechtsschutzverfahrens, die Unterrichtung der Gläubiger und die Überwachung der Einhaltung der im Insolvenzgesetz festgelegten Beschränkungen durch den Schuldner verantwortlich.

Während des Rechtsschutzverfahrens muss der Beauftragte die mit dem Verfahren verbundenen Formalitäten im elektronischen Buchführungssystem für Insolvenzen (im Folgenden „System“) verwalten.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person

Der Schuldner. Mit der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens verliert der Schuldner alle Rechte der Leitungsorgane, die in Verordnungen, Satzungen oder Vereinbarungen des Schuldners festgelegt sind. Diese Rechte werden auf den Verwalter übertragen. Der Verwalter bestellt einen Vertreter des Schuldners, der am Insolvenzverfahren teilnehmen muss. In der Regel wird ein Mitglied (oder werden mehrere Mitglieder) des Exekutivorgans des Schuldners als Vertreter des Schuldners bestellt. Unmittelbar nach dem Tag der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person muss der Vertreter des Schuldners dem Verwalter das gesamte Vermögen des Schuldners sowie die die Organisation, das Personal und die Buchhaltung betreffenden Unterlagen mit einer Übertragungs- und Annahmeerklärung übertragen. Der Vertreter des Schuldners muss eine Liste der zu übertragenden Vermögenswerte und Unterlagen des Schuldners erstellen, und zum Zeitpunkt der Übertragung müssen die Unterlagen gemäß den Vorschriften über die Führung von Aufzeichnungen abgelegt werden. Im Laufe des Insolvenzverfahrens hat der Vertreter des Schuldners dem Verwalter die von diesem angeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen und an den Gläubigerversammlungen teilzunehmen.

Der Verwalter. Der Verwalter hat alle Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten der Leitungsorgane, die in Verordnungen, Satzungen oder Vereinbarungen des Schuldners festgelegt sind.

Der Verwalter kann u. a. über die teilweise oder vollständige Fortführung der Geschäftstätigkeit des Schuldners entscheiden, wenn diese wirtschaftlich gerechtfertigt ist. Der Verwalter ist für die Zahlung der laufenden Steuern verantwortlich und kann Tochtergesellschaften des Schuldners liquidieren.

Er übt auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Insolvenzverfahrens aus: Zusammenfassung, Überprüfung und Entscheidungsfindung in Bezug auf die Forderungen der Gläubiger; Ermittlung der Vermögenswerte des Schuldners und Einleitung von Maßnahmen im Hinblick auf die Beitreibung der Vermögenswerte des Schuldners (einschließlich der Geltendmachung von Forderungen gegen Mitglieder der Leitungsorgane einer juristischen Person und gegen Gesellschafter (Anteilseigner) einer Kapitalgesellschaft auf Ersatz des von ihnen verursachten Schadens); Veräußerung des Vermögens des Schuldners und Befriedigung der Forderungen des Gläubigers gemäß dem Insolvenzgesetz; Bewertung von Rechtshandlungen, die vor dem Insolvenzverfahren vorgenommen wurden; sonstige Tätigkeiten, die für die Zwecke des Verfahrens erforderlich sind, wie z. B. die Übermittlung der Unterlagen des Schuldners an das Staatsarchiv.

Während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person ist der Verwalter dafür verantwortlich, Aufzeichnungen über das Verfahren im System zu führen.

Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person führt der Verwalter alle gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeiten durch, um den Schuldner aus dem öffentlichen Register, in dem er eingetragen wurde, zu löschen, z. B. die Löschung eines Schuldners (gewerblicher Anbieter) aus dem Handelsregister.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person

Der Schuldner. Mit der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person verliert der Schuldner das Recht, über sein Vermögen sowie über Vermögenswerte, die im Eigentum von Dritten stehen und von ihm kontrolliert oder gehalten werden (ausgenommen Vermögenswerte, die von der Vollstreckung befreit sind), zu verfügen. Diese Rechte werden auf den Verwalter übertragen. Nach der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person ist es dem Schuldner untersagt, Tätigkeiten auszuüben, die den Gläubigern schaden könnten. Der Schuldner muss dem Verwalter alle für das Insolvenzverfahren erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.

Alle im Eigentum des Schuldners stehenden Vermögenswerte werden im Rahmen eines Konkursverfahrens veräußert, und die Erlöse aus den Verkäufen werden zur Befriedigung der Forderungen der Gläubiger gemäß dem Insolvenzgesetz verwendet.

Während des Verfahrens zur Begleichung von Verbindlichkeiten muss der Schuldner im Rahmen seiner Möglichkeiten Einkommen erzielen und einen Teil seines regelmäßigen Einkommens zur Befriedigung der Forderungen der Gläubiger gemäß dem Plan zur Begleichung von Verbindlichkeiten übertragen.

Der Verwalter.

Verfügt der Schuldner über Gelder oder Vermögenswerte, deren Veräußerung während des Konkursverfahrens erwartet wird, eröffnet der Verwalter in seinem Namen bei einem Kreditinstitut ein Konto für die Zwecke des betreffenden Insolvenzverfahrens. Ähnlich wie bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person ist der Verwalter dafür verantwortlich, die für das Insolvenzverfahren erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen: Zusammenfassung, Überprüfung und Entscheidungsfindung in Bezug auf die Forderungen der Gläubiger; Ermittlung des Vermögens des Schuldners und Einleitung von Maßnahmen im Hinblick auf die Beitreibung der Vermögenswerte des Schuldners (einschließlich der Anmeldung von Forderungen, um vom Schuldner vorgenommene Rechtshandlungen für ungültig zu erklären, wenn festgestellt wird, dass der Schuldner bösgläubig gehandelt hat); Veräußerung des Eigentums des Schuldners und Befriedigung der Forderungen des Gläubigers gemäß dem Insolvenzgesetz.

5 Unter welchen Bedingungen können Aufrechnungen geltend gemacht werden?

Rechtsschutzverfahren

Die Aufrechnung ist im Rechtsschutzverfahren zulässig, wenn die Forderung des Schuldners gegen den Gläubiger mindestens drei Monate vor der Entscheidung des Gerichts über die Einleitung eines Rechtsschutzverfahrens entstanden ist.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person

Die Aufrechnung ist im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person zulässig, wenn gegenseitige Forderungen des Schuldners und des Gläubigers mindestens sechs Monate vor der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person entstanden sind.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person

Es gibt keine besonderen Vorschriften über die Aufrechnung im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person, sodass gemäß dem Insolvenzgesetz in diesem Fall für das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person geltende Vorschriften anwendbar sind, d. h. eine Aufrechnung ist zulässig, wenn gegenseitige Forderungen des Schuldners und des Gläubigers mindestens sechs Monate vor der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person entstanden sind.

6 Wie wirken sich Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners aus?

Rechtsschutzverfahren

Da der Schuldner die Kontrolle über sein Unternehmen behält, d. h. seine eigenen Vermögenswerte sowie die von ihm gehaltenen oder kontrollierten Vermögenswerte verwaltet, kann er nach Einleitung des Rechtsschutzverfahrens die Verträge fortsetzen, die er vor Einleitung des Rechtsschutzverfahrens geschlossen hat. Eine Stellungnahme zur Zweckmäßigkeit der Fortführung der Verträge wird von den Gläubigern bei der Überprüfung des Maßnahmenplans des Rechtsschutzverfahrens, vom Beauftragten des Rechtsschutzverfahrens bei der Erstellung seines Berichts und vom Gericht bei der Genehmigung des Maßnahmenplans des Rechtsschutzverfahrens abgegeben. Auslagen im Rahmen solcher Verträge müssen im Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens genehmigt werden.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person

Wurde ein vom Schuldner geschlossener Vertrag am Tag der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person nicht oder nur teilweise erfüllt, so kann der Verwalter die andere Vertragspartei auffordern, den Vertrag zu erfüllen oder einseitig von dem Vertrag zurückzutreten. Der Verwalter kann einen Vertrag erfüllen, wenn das Vermögen des Schuldners dadurch nicht verringert wird.

Tritt der Verwalter einseitig von einem Vertrag zurück, kann die andere Vertragspartei ihre Forderung als Gläubiger anmelden.

Die fortgesetzte Erfüllung von Verträgen, die in gesetzlich vorgesehenen Fällen nicht gekündigt wurden, und die Erfüllung von Verträgen mit Dritten, die der Verwalter im Namen des Schuldners während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person unterzeichnet hat, werden aus Mitteln des Schuldners finanziert.

Handelt es sich beim Schuldner um ein Versicherungsunternehmen, prüft der Verwalter unter Berücksichtigung der Interessen der Versicherungsnehmer die Notwendigkeit der Übertragung, Beendigung oder Fortführung bestehender Versicherungsverträge und ergreift alle erforderlichen rechtlichen Schritte, um die bestehenden Versicherungsverträge zu übertragen, zu beenden oder fortzuführen.

Die Abtretung von Vermögenswerten des Schuldners, die Gegenstand der Forderungen der Gläubiger sind, durch den Schuldner an einen Bevollmächtigten (auch ein Anwalt oder Handelsvertreter) wird mit dem Tag der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person unwirksam.

Nach der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners kann der Verwalter den Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer des Schuldners kündigen.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person

Das Insolvenzgesetz enthält keine besonderen Bestimmungen für die Überprüfung oder Kündigung der vom Schuldner unterzeichneten Verträge, sodass nach dem Insolvenzgesetz in diesem Fall für das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person geltende Vorschriften anwendbar sind, d. h. der Verwalter ist berechtigt, die vom Schuldner vor der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person unterzeichneten Verträge zu überprüfen und von ihnen zurückzutreten. Diese Praxis ist auch in der Rechtsprechung verankert. Nach der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens übernimmt der Verwalter die Verantwortung für den Umgang mit dem Vermögen des Schuldners, um Probleme im Zusammenhang mit der Erfüllung von Verpflichtungen zu lösen und die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. Dies bedeutet auch, dass der insolvente Schuldner das Recht verliert, bei vermögensrechtlichen Forderungen als Partei vor Gericht aufzutreten. Dieses Recht wird vom Verwalter als gesetzlichem Vertreter des Schuldners übernommen.

7 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus (abgesehen von anhängigen Rechtsstreitigkeiten)?

Unabhängig vom Insolvenzverfahren legt das Insolvenzgesetz den Grundsatz des Willkürverbots fest, d. h., dass einzelne Tätigkeiten des Gläubigers und des Schuldners die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger nicht beeinträchtigen dürfen.

Rechtsschutzverfahren

Ein ermächtigter Gerichtsvollzieher setzt das Verfahren zur Vollstreckung eines Gerichtsurteils aus, wenn gegen den Schuldner ein Rechtsschutzverfahren eingeleitet wird oder wenn im Fall eines außergerichtlichen Rechtsschutzverfahrens entschieden wird, ein Rechtsschutzverfahren einzuleiten. Sind zum Zeitpunkt der Einleitung des Rechtsschutzverfahrens infolge von Vollstreckungsmaßnahmen bereits Mittel beigetrieben worden, so behält der ermächtigte Gerichtsvollzieher die Vollstreckungskosten ein und befriedigt die Forderung des Schuldeneintreibers. Verfahren zur Vollstreckung eines Gerichtsurteils werden für die gesamte Dauer des Rechtsschutzverfahrens bis zu dessen Abschluss ausgesetzt, es sei denn, verpfändete Vermögenswerte sind für die Durchführung des Rechtsschutzverfahrens nicht erforderlich und wurden daher nicht in den Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens einbezogen, oder das Gericht gestattet es einem gesicherten Gläubiger, die verpfändeten Vermögenswerte zu veräußern.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person

Werden Verfahren zur Vollstreckung eines Gerichtsurteils vor der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person eingeleitet, so müssen sie nach dem in der Zivilprozessordnung festgelegten Verfahren eingestellt werden. Das bedeutet, dass der ermächtigte Gerichtsvollzieher die laufende Veräußerung von Vermögenswerten beendet, wenn das Insolvenzverfahren bereits bekannt gemacht wurde oder wenn die Vermögenswerte einer Handelsgesellschaft zur Veräußerung übertragen wurden. Der Verwalter kann verlangen, dass angekündigte Versteigerungen abgesagt werden, damit die Vermögenswerte als Teil einer Sammlung von Gegenständen verkauft werden können. Der ermächtigte Gerichtsvollzieher behält die Auslagen für die Vollstreckung des Urteils aus dem erhaltenen Betrag zurück und überweist den Restbetrag an den Verwalter, damit dieser die Forderungen der Gläubiger nach dem im Insolvenzgesetz festgelegten Verfahren unter Berücksichtigung der Interessen des gesicherten Gläubigers begleicht. Der ermächtigte Gerichtsvollzieher informiert den Besitzer der Vermögenswerte über die Verpflichtung, die Vermögenswerte, deren Verkauf noch nicht begonnen hat, auf den Verwalter zu übertragen.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person

Nach der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person ist es dem Gläubiger untersagt, einzelne Tätigkeiten zu verfolgen, die den anderen Gläubigern schaden könnten. Eigentumsrechte des Gläubigers oder eines Dritten, die sich aus solchen Tätigkeiten ergeben, gelten als ungültig.

Der ermächtigte Gerichtsvollzieher setzt das Verfahren zur Vollstreckung eines Gerichtsurteils aus, wenn bekannt gemacht wurde, dass gegen den Schuldner ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person eingeleitet wurde. Der ermächtigte Gerichtsvollzieher kann den laufenden Verkauf von Vermögenswerten nur dann abschließen, wenn das Insolvenzverfahren bereits bekannt gemacht wurde oder das Eigentum einer Handelsgesellschaft zur Veräußerung übertragen wurde, es sei denn, der Plan für die Veräußerung des Eigentums einer natürlichen Person sieht vor, dass der Verkauf einer Wohnung gemäß Artikel 148 des Insolvenzgesetzes aufzuschieben ist. Der ermächtigte Gerichtsvollzieher behält die Auslagen für die Vollstreckung des Urteils aus dem erhaltenen Betrag zurück und überweist den Restbetrag an den Verwalter, damit dieser die Forderungen der Gläubiger nach dem im Insolvenzgesetz festgelegten Verfahren unter Berücksichtigung der Interessen des gesicherten Gläubigers begleicht.

Gleichzeitig werden Vollstreckungsverfahren in Bezug auf Forderungen, deren Befriedigung nicht mit der Einziehung der Vermögenswerte oder des Geldes des Schuldners zusammenhängt, nicht ausgesetzt.

Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person ohne Befreiung von den Verbindlichkeiten abgeschlossen, werden die Vollstreckungsverfahren für den verbleibenden Betrag wieder aufgenommen.

8 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung von Rechtsstreitigkeiten aus, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig waren?

Rechtsschutzverfahren

Nach dem Insolvenzgesetz berührt die Eröffnung von Rechtsschutzverfahren keine Gerichtsverfahren, in denen der Schuldner eine der Parteien ist.

Es sei darauf hingewiesen, dass Rechtsschutzverfahren im Gegensatz zu Insolvenzverfahren keine Verfahren zur Feststellung von Forderungen umfassen. In der Rechtsprechung wird jedoch anerkannt, dass der Schuldner durch einseitige Entscheidung über die Zulässigkeit einer Forderung den Gläubiger ungerechtfertigterweise von der Liste der Personen ausschließen könnte, deren Genehmigung für den Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens erforderlich ist. Gleichzeitig bietet eine Forderung auf Beitreibung einer Schuld, die der Gläubiger gerichtlich geltend macht, keinen rechtlichen Grund, die Interessen des Gläubigers im Rechtsschutzverfahren außer Acht zu lassen. Entsprechend wird in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass die Forderung, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners in den Büchern des Schuldners ausgewiesen sind und der Beauftragte des Rechtsschutzverfahrens nicht prima facie festgestellt hat, dass es sich um eine unechte Forderung handelt, in den Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens als Forderung des Gläubigers aufzunehmen ist, auch wenn der Schuldner und der Gläubiger Parteien eines Gerichtsverfahrens sind.

Es sei auch darauf hingewiesen, dass das Gericht, wenn es feststellt, dass der Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens Verbindlichkeiten enthält, die Gegenstand eines Streits über die Rechte sind, und die Höhe der Verbindlichkeiten das Verfahren zur Genehmigung des Maßnahmenplans erheblich beeinflusst, keine weiteren Schritte in Bezug auf den Antrag auf Eröffnung eines Rechtsschutzverfahrens unternimmt.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person

Ein Gerichtsurteil, in dem ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person bekannt gemacht wird, dient als Grund für die Aussetzung eines vermögensrechtlichen Verfahrens gegen den Schuldner. Nach der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person können die Gläubiger ihre Forderungen gemäß dem im Insolvenzgesetz vorgesehenen Verfahren beim Verwalter anmelden.

Ebenso dient das Gerichtsurteil, mit dem ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person bekannt gemacht wird, als Grund für den Widerruf der Sicherheit für Forderungen gemäß dem im Insolvenzgesetz festgelegten Verfahren.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person

Eine Gerichtsentscheidung, mit der ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person bekannt gemacht wird, dient als Grund für die Aussetzung eines vermögensrechtlichen Verfahrens gegen den Schuldner und für den Widerruf der Sicherheit für Forderungen gemäß dem in der Zivilprozessordnung festgelegten Verfahren. Nach der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person können die Gläubiger ihre Forderungen gemäß dem im Insolvenzgesetz vorgesehenen Verfahren beim Verwalter anmelden.

9 Wie sieht die Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren aus?

Damit das Ziel eines Insolvenzverfahrens erreicht wird, ist es wichtig, dass die Gläubiger aktiv in das Verfahren einbezogen werden. Im Insolvenzgesetz ist der Grundsatz der Gleichheit der Gläubiger verankert: die Gläubiger haben die gleichen Möglichkeiten, sich an dem Verfahren zu beteiligen und ihre Forderungen entsprechend den zwischen ihnen und dem Schuldner vor Eröffnung des Verfahrens festgestellten Verbindlichkeiten begleichen zu lassen.

Rechtsschutzverfahren

Der Schuldner sendet den Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens an alle Gläubiger, fordert sie auf, dem Plan zuzustimmen, und setzt eine Frist für die Genehmigung. Der Gläubiger ist berechtigt, dem Schuldner innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt des Plans schriftlich Einwände gegen den Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens zu übermitteln. Hält der Schuldner die Einwände für gerechtfertigt, passt er den Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens entsprechend an. Die Frist für die Durchführung des Rechtsschutzverfahrens kann vorbehaltlich der Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger verlängert werden. Die Gläubiger sind befugt, vom Beauftragten Informationen über den Fortgang des Rechtsschutzverfahrens und die Durchführung des Plans anzufordern und zu erhalten sowie Beschwerden einzureichen. Ebenso kann der Gläubiger das Gericht ersuchen, das Rechtsschutzverfahren einzustellen, wenn der Schuldner den vom Gericht genehmigten Plan nicht einhält.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person

Ein Gläubiger kann auch ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person einleiten, indem er beim Gericht einen Antrag stellt. Ebenso sind Gläubiger berechtigt, Forderungen gemäß dem im Insolvenzgesetz vorgesehenen Verfahren geltend zu machen. Der Verwalter prüft, ob die Forderungen des Gläubigers begründet sind und die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, und entscheidet, die Forderung zuzulassen, abzulehnen oder teilweise zuzulassen. Der Gläubiger kann gegen die Entscheidung des Verwalters innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung Rechtsmittel bei Gericht einlegen oder innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung des Verwalters bei einem Gericht einen Antrag auf Feststellung der zu prüfenden Rechte stellen. Der Gläubiger ist berechtigt, das Register der Gläubigerforderungen einzusehen. Ab dem achten Tag nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Gläubigerforderungen ist jeder Gläubiger befugt, die von allen Gläubigern eingereichten Forderungen und die entsprechenden Nachweise einzusehen. Der Verwalter informiert die Gläubiger gemäß dem im Insolvenzgesetz vorgesehenen Verfahren. Haben die Gläubiger Einwände in Bezug auf die fraglichen Informationen, so müssen sie den Verwalter über diese in Kenntnis setzen. Werden die Einwände nicht berücksichtigt, muss der Verwalter dem Gläubiger eine begründete Antwort geben. Sind die Gläubiger mit der angekündigten Entscheidung des Verwalters nicht einverstanden, sind sie berechtigt, die Handlungen des Verwalters anzufechten, bei Gericht einen Antrag auf Ersatz des vom Verwalter verursachten Schadens zu stellen oder die Einberufung einer Gläubigerversammlung vorzuschlagen. Die Gläubigerversammlung beschließt die Vergütung des Verwalters, schlägt die Entlassung des Verwalters vor, genehmigt Auslagen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens als gerechtfertigt, beschließt die Methode für den Verkauf der Vermögenswerte des Schuldners oder die Verlängerung der Verkaufsfrist und weitere Maßnahmen in Bezug auf das vom Verkaufsplan ausgeschlossene Vermögen. Ebenso können Gläubiger, die mindestens 25 % des festgestellten Betrags der Hauptforderungen in der Gruppe gesicherter oder ungesicherter Gläubiger repräsentieren, eine Überprüfung der Arbeit des Verwalters im Rahmen des jeweiligen Insolvenzverfahrens durch einen externen vereidigten Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beantragen.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person

Die Gläubiger sind befugt, Forderungen gemäß dem im Insolvenzgesetz vorgesehenen Verfahren anzumelden. Jeder Gläubiger kann eine Gläubigerversammlung einberufen. Innerhalb von zwei Monaten nach Eintragung der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners in das Insolvenzregister können die Gläubiger beim Verwalter einen Antrag auf Beendigung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person stellen, wenn die Gläubiger über die im Insolvenzgesetz genannten Informationen zu Beschränkungen der Anwendung eines Insolvenzverfahrens oder eines Verfahrens zur Begleichung von Verbindlichkeiten verfügen. Die Gläubiger sind auch befugt, ihre Einwände und Vorschläge in Bezug auf den vom Schuldner erstellten Plan zur Begleichung der Verbindlichkeiten einzureichen.

10 Auf welche Weise kann der Insolvenzverwalter Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse verwerten oder veräußern?

Rechtsschutzverfahren

Der Schuldner behält die Kontrolle über sein Unternehmen und veräußert sein Eigentum selbst.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person verliert der Verwaltungsrat seine Befugnisse, und die Vermögenswerte des Schuldners und seine Guthaben auf seinen Bankkonten werden vom bestellten Verwalter verwaltet und veräußert. Der Verwalter erwirbt sowohl das Recht, das Vermögen des Schuldners aufzuteilen als auch die unter Verwaltung gestellten Vermögenswerte zurückzuverlangen und sie gegebenenfalls in den Plan für die Veräußerung des Vermögens einzubeziehen. Ebenso beschließt der Verwalter nach der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person die teilweise oder vollständige Einstellung oder die Fortführung der Geschäftstätigkeit des Schuldners.

Innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person muss der Verwalter einen Plan für die Veräußerung des Vermögens des Schuldners erstellen oder in einem Bericht bestätigen, dass kein Vermögen vorhanden ist. Die Vermögenswerte können sowohl im Rahmen einer Versteigerung als auch zu einem freien Preis veräußert werden, den die Gläubiger auf Vorschlag des Verwalters festlegen. Die Vermögenswerte des Schuldners werden zum höchstmöglichen Preis verkauft, um die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. Die Erlöse aus dem Verkauf von Vermögenswerten werden zur Befriedigung der Forderungen der Gläubiger verwendet.

Wenn die Vermögenswerte des Schuldners nicht verkauft werden können oder wenn die Verkaufskosten den erwarteten Erlös übersteigen, schließt der Verwalter sie aus dem Plan für den Verkauf der Vermögenswerte aus, unterrichtet unverzüglich alle Gläubiger und fordert sie auf, die Vermögenswerte zum ursprünglichen Preis zu behalten.

Bei der Erstellung des Plans für den Verkauf der Vermögenswerte prüft der Verwalter die Möglichkeit, die Gesellschaft des Schuldners oder ihren unabhängigen Teil zu veräußern. Der Gewinn der Gläubiger aus der Veräußerung der Gesellschaft oder ihres unabhängigen Teils muss größer sein, als wenn die Vermögenswerte des Schuldners getrennt verkauft würden.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person

Der Insolvenzverwalter ist für die Veräußerung des Vermögens des Schuldners gemäß dem Plan für die Veräußerung des Vermögens verantwortlich. Der Verwalter beginnt frühestens zwei Monate nach der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person mit der Veräußerung von Vermögenswerten.

Der Schuldner ist befugt, das Einkommen zu behalten, das zur Deckung der indirekten Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person erforderlich ist sowie die Vermögenswerte, die zur Erzielung des Einkommens unbedingt erforderlich sind. Die Zivilprozessordnung sieht auch Vermögenswerte vor, deren Einziehung nicht vollstreckt werden kann.

Nach dem Insolvenzgesetz kann der Schuldner eine Wohnung, die hypothekarisch bei einem gesicherten Gläubiger belastet ist, auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem betreffenden gesicherten Gläubiger behalten.

11 Welche Forderungen sind als Insolvenzforderungen anzumelden und wie werden Forderungen behandelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen?

Rechtsschutzverfahren

Nach der Bekanntmachung eines Rechtsschutzverfahrens dürfen die gesicherten Gläubiger ihre Rechte an einer hypothekarisch belasteten Immobilie des Schuldners, die in den Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens aufgenommen wurde, erst nach Abschluss des Verfahrens ausüben.

Der gesicherte Gläubiger kann beantragen, dass die hypothekarisch belastete Immobilie des Schuldners verkauft wird, wenn die Beschränkung, die den gesicherten Gläubiger daran hindert, die hypothekarisch belastete Immobilie des Schuldners zu verkaufen, die Interessen des betreffenden Gläubigers erheblich schädigt (auch in Fällen, in denen die Gefahr besteht, dass die hypothekarisch belastete Immobilie zerstört wird oder wenn ihr Wert erheblich gesunken ist). Das Gericht, bei dem das entsprechende Rechtsschutzverfahren eingeleitet wurde, entscheidet über die Genehmigung des Verkaufs einer hypothekarisch belasteten Immobilie.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person

Der gesicherte Gläubiger kann verlangen, dass die als Sicherheit genutzte Immobilie des Schuldners (hypothekarisch belastete Immobilie) zwei Monate nach dem Tag der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person veräußert wird.

Vermögenswerte im Eigentum Dritter, die vom Schuldner kontrolliert oder gehalten werden, gehören nicht zu den Vermögenswerten des Schuldners, die Gegenstand der Forderungen der Gläubiger sein können. Der Verwalter lagert Vermögenswerte Dritter, bis sie an diese übergeben werden. Dritte müssen die Auslagen für die Lagerung ihrer Vermögenswerte tragen, wenn sie diese auf Aufforderung des Verwalters nicht übernehmen. Wurden Vermögenswerte Dritter während des Insolvenzverfahrens veräußert, muss der Dritte von der Partei, die den Verkauf der Vermögenswerte veranlasst hat, in Höhe des Werts dieser Vermögenswerte entschädigt werden. Decken die Erlöse aus dem Verkauf der hypothekarisch belasteten Immobilie des Schuldners nicht die Forderungen der gesicherten Gläubiger, so erwerben die betreffenden Gläubiger durch Beschluss des Verwalters für den verbleibenden Teil der Forderung die Rechte ungesicherter Gläubiger.

Die Verbindlichkeiten des Schuldners, die nach der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person fällig werden, gelten als zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person bekannt gemacht wurde. Forderungen, die üblicherweise nach der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person entstehen, gelten als Kosten des Insolvenzverfahrens.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person

Die Verbindlichkeiten des Schuldners, die nach der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person fällig werden, gelten als zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem das Insolvenzverfahren bekannt gemacht wurde. Forderungen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person entstehen, gelten als Kosten des Insolvenzverfahrens.

12 Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?

Rechtsschutzverfahren

Der Schuldner ist vorbehaltlich der Zustimmung der Gläubiger für die Angabe aller Forderungen im Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens verantwortlich. Der Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens muss alle Gläubiger umfassen. Der Schuldner darf nicht bestimmte Gläubiger in den Plan aufnehmen und andere unberücksichtigt lassen.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person

Die Forderungen der Gläubiger gegen den Schuldner sind innerhalb eines Monats ab dem Tag, an dem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners in das Insolvenzregister eingetragen wurde, beim Verwalter einzureichen. Hat der Gläubiger die in Absatz 1 dieses Abschnitts genannte Frist für die Anmeldung von Forderungen nicht eingehalten, so kann er seine Forderung gegen den Schuldner innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner in das Insolvenzregister, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem der Plan zur Befriedigung der Forderungen der Gläubiger gemäß den in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren erstellt wurde, geltend machen. Nach Ablauf dieser Frist endet die Verjährungsfrist, und der Gläubiger verliert zusammen mit dem Recht, Forderungen gegen den Schuldner anzumelden, den Status eines Gläubigers.

Der Verwalter prüft, ob die Forderungen der Gläubiger gerechtfertigt sind und die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Entspricht die Forderung des Gläubigers den gesetzlichen Anforderungen nicht, so fordert der Verwalter den Gläubiger unverzüglich auf, die festgestellten Unregelmäßigkeiten innerhalb von zehn Tagen nach Übermittlung der Aufforderung des Verwalters zu beheben. Stellt der Gläubiger die Unregelmäßigkeiten innerhalb der Frist ab, so gilt die Forderung des Gläubigers als fristgerecht eingereicht. Gelingt es dem Gläubiger nicht, die Unregelmäßigkeiten innerhalb der Frist zu beheben, so entscheidet der Verwalter innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der Frist für die Behebung der Unregelmäßigkeiten über die Zurückweisung oder teilweise Feststellung der Forderung des Gläubigers.

Nach Prüfung der Forderungen der Gläubiger trifft der Verwalter eine begründete Entscheidung, die Forderung des Gläubigers anzuerkennen, abzulehnen oder teilweise anzuerkennen. Eine Forderung, die zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger strittig ist, wird vom Verwalter ganz oder teilweise abgelehnt. Der Verwalter kann die Forderung eines Gläubigers, die durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt wurde, nur dann ablehnen oder teilweise anerkennen, wenn nachgewiesen ist, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten nach Inkrafttreten der gerichtlichen Entscheidung teilweise oder vollständig beglichen hat.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person

Die Forderungen der Gläubiger gegen den Schuldner werden gemäß dem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person angemeldet, geprüft und festgestellt. Hat der Gläubiger die Frist für die Anmeldung von Forderungen nicht eingehalten, so kann er seine Forderung gegen den Schuldner innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners in das Insolvenzregister geltend machen, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der endgültigen Aufstellung der Auslagen im Rahmen des Konkursverfahrens gemäß den im Insolvenzgesetz vorgesehenen Verfahren.

Reicht der Gläubiger seine Forderung nicht innerhalb der oben genannten Frist ein, so erlischt die Verjährungsfrist, und der Gläubiger verliert den Status eines Gläubigers sowie das Recht zur Anmeldung von Forderungen gegen den Schuldner sowohl im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person als auch später, wenn der Schuldner von seinen Verbindlichkeiten befreit ist. Die Verjährungsfrist gilt nicht für Unterhaltszahlungen, Ansprüche aus verbotenen Handlungen und Ansprüche aus Strafen, die im Rahmen von verwaltungsrechtlichen Vertragsverletzungsverfahren verhängt wurden oder die im Strafrecht festgelegt sind, sowie für Schadensersatzansprüche.

13 Wie ist die Verteilung des Erlöses geregelt? Wie wird die Rangfolge der Forderungen und Rechte von Gläubigern bestimmt?

Rechtsschutzverfahren

Im Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens kann festgelegt werden, dass Personen, die Mittel für die Durchführung des Plans bereitstellen, im Verhältnis zur Höhe der zugewiesenen Mittel bevorzugt werden.

Der Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens darf nur eine verhältnismäßige Tilgung oder Verringerung der Hauptschuld, der Strafe oder der Zinsen innerhalb einer Gläubigergruppe und für jede Art von Gläubigerforderung (Hauptforderung, Strafe oder Zinsen) vorsehen. Es ist nur mit der Zustimmung des betreffenden Gläubigers möglich, im Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens für einen bestimmten Gläubiger wesentlich ungünstigere Bedingungen als für andere Gläubiger vorzusehen.

Rechtsschutzverfahren gelten nicht für Arbeitnehmer, es sei denn, diese haben ihre ausdrückliche Zustimmung hierzu erteilt.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person

Die Erlöse aus einem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person werden in erster Linie nach der Art der Forderung (z. B. gesicherte oder ungesicherte Forderung) verteilt. In bestimmten Fällen kann der Status des Gläubigers berücksichtigt werden (z. B. Steuerbehörde).

Erlöse aus dem Verkauf des als Sicherheit dienenden Vermögens des Schuldners werden zur Befriedigung der Forderung des gesicherten Gläubigers verwendet. Die Versteigerungskosten, einschließlich der Kosten für die Bewertung der verpfändeten Vermögenswerte und der Gebühr des Verwalters, werden vorrangig vom Erlös aus der Veräußerung der verpfändeten Vermögenswerte einbehalten, wobei der verbleibende Betrag zur Befriedigung der Forderung des gesicherten Gläubigers verwendet wird. Sind nach der Deckung der oben genannten Kosten und nach der Befriedigung der Forderung noch Mittel übrig, so werden sie in das Vermögen des Schuldners aufgenommen und zur Befriedigung der Forderungen anderer Gläubiger verwendet.

Die verbleibenden Mittel des Schuldners werden in erster Linie zur vollständigen Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person verwendet.

Sobald die Kosten gedeckt sind, wird die Forderung der Insolvenzkontrollstelle beglichen, wenn der Garantiefonds für Forderungen der Arbeitnehmer zur Befriedigung der Forderungen der Arbeitnehmer des Schuldners verwendet wurde. Anschließend werden die Forderungen der Arbeitnehmer und der Steuerbehörde befriedigt.

Sobald die Forderungen der oben genannten Gläubiger vollständig befriedigt sind, werden die verbleibenden Mittel des Schuldners aufgeteilt, um die Hauptforderung (ohne Zinsen) der anderen ungesicherten Gläubiger zu befriedigen. In dieser Runde werden auch der ungesicherte Teil der Forderungen der gesicherten Gläubiger und der noch nicht befriedigte Teil der Forderungen der gesicherten Gläubiger befriedigt.

Reichen die Mittel des Schuldners nicht aus, um den Gesamtbetrag der in Absatz 5 dieses Abschnitts genannten Forderungen der Gläubiger zu decken, so müssen die betreffenden Forderungen im Verhältnis zu dem Betrag befriedigt werden, der jedem Gläubiger geschuldet wird.

Die nach der Befriedigung des Hauptbetrags der Forderung der ungesicherten Gläubiger verbleibenden Mittel des Schuldners werden zur Befriedigung der Nebenforderungen der ungesicherten Gläubiger verwendet (im Verhältnis zu dem Betrag, der jedem Gläubiger geschuldet wird).

Die nach der Befriedigung aller oben genannten Forderungen verbleibenden Mittel des Schuldners werden unter den Beteiligten (Anteilseignern) oder Gesellschaftern des Schuldners im Verhältnis zur Höhe ihrer individuellen Beteiligung, dem Schuldner (natürliche Person), seinem Erben (im Wege der Erbschaft) oder den Personen, die nach den Rechtsvorschriften oder der Satzung der betreffenden Vereinigung oder Stiftung Anspruch auf das Vermögen der Vereinigung oder Stiftung haben, aufgeteilt.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person

Während des Konkursverfahrens ist der Schuldner befugt, das Einkommen zu behalten, das zur Deckung der indirekten Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person erforderlich ist sowie die Vermögenswerte, die zur Erzielung des Einkommens unbedingt erforderlich sind.

Aus den Mitteln des Schuldners werden vorrangig Unterhaltszahlungen, einschließlich der Beiträge zum Unterhaltsgarantiefonds, und die Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person gedeckt.

Erlöse aus dem Verkauf des als Sicherheit dienenden Vermögens des Schuldners werden zur Befriedigung der Forderung des gesicherten Gläubigers verwendet.

Die Forderungen der ungesicherten Gläubiger werden in einer einzigen Gruppe zusammengefasst, ohne dass eine Rangfolge erstellt wird. Die verbleibenden Mittel werden verwendet, um die Forderungen der ungesicherten Gläubiger im Verhältnis zu der jedem Gläubiger geschuldeten Hauptforderung zu befriedigen. Die nach der Befriedigung des Hauptbetrags der Forderungen der ungesicherten Gläubiger verbleibenden Mittel des Schuldners werden zur Befriedigung der Nebenforderungen der ungesicherten Gläubiger verwendet (im Verhältnis zu dem Betrag, der jedem Gläubiger geschuldet wird).

Während des Verfahrens zur Begleichung von Verbindlichkeiten kann der Schuldner bis zu zwei Drittel seines Einkommens zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten und zur Erhaltung von Vermögenswerten behalten, die für die Erzielung seines Einkommens von entscheidender Bedeutung sind.

Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Plans zur Begleichung der Verbindlichkeiten überträgt der Schuldner daher ein Drittel seines Einkommens (aber mindestens ein Drittel des monatlichen Bruttomindestlohns in Lettland) zur Befriedigung der Forderungen der Gläubiger. Bei der Ausarbeitung eines Plans für die Begleichung der Verbindlichkeiten gibt der Schuldner die Hauptforderungen aller Gläubiger an und sorgt für deren Befriedigung im Verhältnis zur Forderung jedes Gläubigers.

14 Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?

Rechtsschutzverfahren

Rechtsschutzverfahren werden vom Gericht beendet, wenn

  1. die Mehrheit der im Insolvenzgesetz definierten Gläubiger den Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens nicht im Einklang mit dem im Insolvenzgesetz festgelegten Verfahren und Zeitrahmen unterstützt hat;
  2. der Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens nicht im Einklang mit den Bestimmungen des Insolvenzgesetzes steht.

Das Gericht beendet das Rechtsschutzverfahren und eröffnet ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person,

  1. wenn zum zweiten Mal innerhalb eines Jahres ein Rechtsschutzverfahren in Bezug auf den Schuldner eröffnet wird, die Durchführung des Rechtsschutzverfahrens jedoch nicht bekannt gemacht wurde;
  2. nach Eingang des Antrags eines Gläubigers, wenn der Schuldner den Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens nicht länger als 30 Tage durchführt und dem Gericht keine Änderungen des Plans vorgelegt hat;
  3. nach Eingang eines Antrags eines Vertreters der Mehrheit der Gläubiger im Sinne des Insolvenzgesetzes, wenn der Schuldner die im Insolvenzgesetz vorgesehenen Maßnahmen nicht durchgeführt hat oder wenn er falsche Angaben gemacht hat, wenn der Schuldner den Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens nicht länger als 30 Tage durchführt und dem Gericht keine Änderungen des Plans vorgelegt hat oder wenn der Schuldner die im Insolvenzgesetz festgelegten Tätigkeitsbeschränkungen nicht einhält.

Wurde der Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens durchgeführt, stellt der Schuldner beim Gericht einen Antrag auf Beendigung des Rechtsschutzverfahrens. Ist der Schuldner hingegen nicht in der Lage, im Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens festgelegte Verbindlichkeiten zu begleichen, so stellt der Schuldner beim Gericht einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zusammen mit einem Antrag auf Beendigung des Rechtsschutzverfahrens.

Die Beendigung des Rechtsschutzverfahrens nach der Durchführung des Maßnahmenplans des Rechtsschutzverfahrens dient als Grund für die Aufhebung der dem Schuldner im Rechtsschutzverfahren auferlegten Tätigkeitsbeschränkungen und für die Beendigung der für das Verfahren angewandten Methode.

Wurde der Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens von der Mehrheit der Gläubiger nicht im Einklang mit dem im Insolvenzgesetz festgelegten Verfahren und Zeitrahmen gebilligt und wurde das Rechtsschutzverfahren beendet, so werden die mit der Bekanntmachung des Rechtsschutzverfahrens verbundenen Beschränkungen aufgehoben und die Strafzahlungen, Zinsbelastungen und Verzugszinsen für nicht beglichene Verbindlichkeiten werden in voller Höhe berechnet.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person

Das Insolvenzverfahren wird durch eine gerichtliche Entscheidung beendet, sobald der Verwalter den Plan für die Veräußerung des Vermögens des Schuldners und den Plan zur Befriedigung der Forderungen der Gläubiger durchgeführt hat. Das Gericht beendet das Insolvenzverfahren auch, wenn der Verwalter in seinem Bericht über das Fehlen von Vermögenswerten die Beendigung des Insolvenzverfahrens vorgeschlagen hat und die Gläubiger dem Vorschlag zugestimmt haben. In diesem Fall wird der Schuldner (eine juristische Person) aus dem betreffenden öffentlichen Register gelöscht.

Das Insolvenzverfahren wird durch eine gerichtliche Entscheidung beendet, wenn der Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens gebilligt wurde und das Gericht beschlossen hat, das Insolvenzverfahren einer juristischen Person in ein Rechtsschutzverfahren umzuwandeln. In diesem Fall setzt der Schuldner seine Tätigkeiten in seinem bisherigen Status fort.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person können ohne Eröffnung eines Konkursverfahrens beendet werden. Das Gericht beendet das Konkursverfahren zusammen mit dem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person, wenn in Bezug auf die Anwendung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person auf den Schuldner Beschränkungen festgestellt wurden. In diesem Fall stellt der Verwalter innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person einen Antrag auf Beendigung des Konkursverfahrens. Ebenso kann das Gericht ein Konkursverfahren zusammen mit einem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person beenden, wenn die Gläubiger keine Forderungen geltend gemacht haben. In diesem Fall stellt der Schuldner innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Forderungen der Gläubiger einen Antrag auf Beendigung des Konkursverfahrens.

Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person zusammen mit dem Abschluss oder der Beendigung des Konkursverfahrens beendet, enden auch die Befugnisse des Verwalters und die Beschränkungen, die den Schuldner daran hindern, über sein Vermögen zu verfügen. Die Gläubiger erlangen ihr Recht zurück, die Begleichung der Verbindlichkeiten des Schuldners zu verlangen, soweit sie nicht im Rahmen eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person beglichen wurden. Verfahren zur Vollstreckung der Forderung, die gewährt, aber noch nicht eingezogen wurde, und Verfahren zur Begleichung der Verbindlichkeiten des Schuldners werden vor Gericht wieder aufgenommen.

Wenn der Schuldner die im Plan zur Begleichung der Verbindlichkeiten einer natürlichen Person vorgesehenen Schritte erfolgreich abgeschlossen hat, wird er von den im Plan niedergelegten Verbindlichkeiten, die nach der Durchführung des Plans verbleiben, befreit und das Vollstreckungsverfahren zur Einziehung dieser Verbindlichkeiten wird beendet.

Verfahren zur Begleichung von Verbindlichkeiten werden in folgenden Fällen beendet oder nicht angewandt:

  • der Schuldner hat in den drei Jahren vor der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person oder während des Insolvenzverfahrens Rechtshandlungen vorgenommen, die zu seiner Insolvenz geführt oder die Gläubiger geschädigt haben, obwohl er wusste oder hätte wissen müssen, dass solche Rechtshandlungen zu seiner Insolvenz führen oder die Gläubiger schädigen könnten;
  • der Schuldner hat wissentlich falsche Angaben zu seiner finanziellen Lage gemacht und sein tatsächliches Einkommen nicht offengelegt;
  • der Schuldner kommt seinen Verpflichtungen im Rahmen des Konkursverfahrens oder des Verfahrens zur Begleichung von Verbindlichkeiten nicht nach, was den Fortgang des Insolvenzverfahrens erheblich behindert.

Wird das Verfahren zur Begleichung von Verbindlichkeiten beendet, ohne dass der Schuldner von seinen Verbindlichkeiten befreit wird, werden die Forderungen der Gläubiger wiederaufgenommen und in voller Höhe berechnet, und zuvor ausgesetzte Gerichtsverfahren und die Vollstreckung von Urteilen werden ebenfalls wieder aufgenommen.

15 Welche Rechte hat der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens?

Rechtsschutzverfahren

Nach Beendigung des Rechtsschutzverfahrens gelten in Bezug auf die Geschäftstätigkeit des Schuldners und die Rechte des Gläubigers die normalen Bestimmungen.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person

Der Verwalter stellt innerhalb von fünf Tagen nach Eingang der gerichtlichen Entscheidung über die Beendigung des Verfahrens beim Unternehmensregister einen Antrag auf Löschung des Schuldners aus dem betreffenden Register. Nach der Löschung aus dem Register wird der Schuldner abgewickelt, und die Gläubiger verlieren ihr Recht, Forderungen gegen den Schuldner anzumelden, da dieser nicht mehr besteht.

Es ist hinzuzufügen, dass ein Gläubiger innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Insolvenzverfahrens eine Forderung gegen die Mitglieder des Vorstands des Schuldners in Höhe des unbefriedigten Betrags der Forderung anmelden kann, wenn der Insolvenzverwalter die Buchführungsunterlagen des Schuldners nicht erhalten hat oder sich diese in einem Zustand befunden haben, der es nicht ermöglichte, einen klaren Überblick über die Rechtshandlungen und die Finanzlage des Schuldners in den drei Jahren vor der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens zu erlangen. Vor Beendigung des Insolvenzverfahrens kann eine solche Forderung vom Insolvenzverwalter im Namen des Schuldners angemeldet werden, während der Gläubiger berechtigt ist, dem Verfahren als Dritter beizutreten.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person

Wird das Insolvenzverfahren beendet, bevor das Verfahren zur Begleichung der Verbindlichkeiten abgeschlossen ist, enden auch die Rechte des Verwalters und die im Insolvenzgesetz niedergelegten Beschränkungen, die den Schuldner daran hindern, über sein Vermögen zu verfügen. Die Gläubiger erlangen ihr Recht zurück, die Begleichung der Verbindlichkeiten des Schuldners zu verlangen, soweit sie nicht im Rahmen eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person befriedigt wurden, Verfahren zur Vollstreckung von Forderungen, die zugesprochen, aber noch nicht eingezogen worden sind, und das Verfahren zur Begleichung der Verbindlichkeiten des Schuldners werden vor Gericht wieder aufgenommen.

Wenn der Schuldner die im Plan zur Begleichung der Verbindlichkeiten einer natürlichen Person vorgesehenen Schritte erfolgreich abgeschlossen hat, wird er von den im Plan niedergelegten Verbindlichkeiten, die nach der Durchführung des Plans verbleiben, befreit und das Vollstreckungsverfahren zur Einziehung dieser Verbindlichkeiten wird beendet.

Der Schuldner wird nicht von den verbleibenden im Plan zur Begleichung der Verbindlichkeiten einer natürlichen Person niedergelegten Verbindlichkeiten befreit, wenn er die im Plan festgelegten Maßnahmen nicht ergriffen hat.

Die folgenden Forderungen erlöschen im Rahmen eines Verfahrens zur Begleichung von Verbindlichkeiten selbst bei erfolgreicher Durchführung des Plans zur Begleichung von Verbindlichkeiten nicht:

  • Unterhaltsansprüche;
  • Forderungen aus verbotenen Tätigkeiten;
  • eine gesicherte Forderung, wenn der Schuldner die für die betreffende Forderung als Sicherheit genutzte Wohnung behalten hat, es sei denn, eine Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem gesicherten Gläubiger sieht etwas anderes vor. Die Vollstreckungsverfahren zur Begleichung der oben genannten Verbindlichkeiten werden im Umfang der noch nicht getilgten Schuld wiederaufgenommen;
  • Ansprüche aus Strafen, die im Rahmen von verwaltungsrechtlichen Vertragsverletzungsverfahren verhängt wurden, und im Strafrecht niedergelegte Strafen sowie Schadensersatzansprüche.

16 Wer hat die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen?

Rechtsschutzverfahren

Zu den Kosten des Rechtsschutzverfahrens zählen die Vergütung des Beauftragten des Rechtsschutzverfahrens und die Auslagen für die rechtskräftige und effiziente Durchführung des Rechtsschutzverfahrens. Die Kosten des Rechtsschutzverfahrens werden aus den Mitteln des Schuldners gedeckt.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person

Die Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person (sowohl die Vergütung des Verwalters als auch die Auslagen des Insolvenzverfahrens) werden aus den Mitteln des Schuldners gedeckt.

Können die während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person entstandenen Kosten nicht aus den Mitteln des Schuldners gedeckt werden, so können zur Deckung der Kosten Mittel der Gläubiger oder einer anderen natürlichen oder juristischen Person verwendet werden, wenn eine solche Vereinbarung im Einklang mit dem Gesetz getroffen wurde.

In Fällen, in denen die Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person nicht aus den oben genannten Quellen gedeckt werden können und der Verwalter bei der Planung der Beendigung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person einen Bericht erstellt, aus dem hervorgeht, dass es kein Schuldnervermögen gibt, werden die Kosten des Verfahrens aus der im Rahmen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person getätigten Hinterlegung gedeckt. Diese wird auf den Verwalter übertragen, um die Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person und die Vergütung zu decken.

Wurde ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person von einem Mitarbeiter des Schuldners gestellt, der von der Verpflichtung zur teilweisen oder vollständigen Einzahlung einer Hinterlegung befreit ist, so werden die Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person aus dem Garantiefonds für Forderungen der Arbeitnehmer gedeckt.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person wird zwischen direkten und indirekten Kosten unterschieden.

Die direkten Kosten eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person umfassen die Kosten im Zusammenhang mit der Sicherstellung des Verfahrens:

  • die Kosten für Anzeigen, Versteigerungen, die Eröffnung, die Führung und die Auflösung eines Zahlungskontos;
  • die Kosten für Leistungen im Zusammenhang mit dem Briefverkehr;
  • die Kosten im Zusammenhang mit der Bewertung der Vermögenswerte einer natürlichen Person;
  • die Kosten für notarielle Dienstleistungen;
  • die Kosten für die Lagerung der Vermögenswerte einer natürlichen Person, wenn diese auf den Verwalter übertragen wurden, für die Überprüfung von Rechtshandlungen sowie für die Versicherung von Vermögenswerten und Rechtshandlungen.

Diese Auslagen werden aus den Erlösen aus der Veräußerung der Vermögenswerte der natürlichen Person gedeckt. Liegen jedoch keine Vermögenswerte vor oder reichen diese nicht aus, um die direkten Kosten zu decken, kann der Verwalter den Schuldner zur Übernahme dieser Kosten auffordern. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Schuldner zwei Drittel seines Einkommens behalten darf und nur zur Übertragung von höchstens einem Drittel seines Einkommens verpflichtet werden kann, um die direkten Kosten zu decken.

Die indirekten Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person, wie laufende Steuern oder Abgaben, laufende Unterhaltszahlungen, Miete und Nebenkosten, werden aus dem Einkommen der natürlichen Person gedeckt (zwei Drittel des Einkommens, die der Schuldner behalten darf).

17 Welche Rechtshandlungen sind nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?

Rechtsschutzverfahren

Der Beauftragte ist nicht berechtigt, Rechtshandlungen anzufechten, die vor der Eröffnung des Rechtsschutzverfahrens vorgenommen wurden. Nach der Eröffnung des Rechtsschutzverfahrens sind die Handlungen des Schuldners beschränkt: er darf keine Geschäfte tätigen oder Tätigkeiten ausüben, die seine finanzielle Lage verschlechtern oder den Interessen der Gesamtheit der Gläubiger schaden könnten.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person

Der Verwalter muss die Rechtshandlungen des Schuldners bewerten und vor Gericht beantragen, dass die betreffende Rechtshandlung unabhängig von ihrer Art für ungültig erklärt wird, wenn diese:

  1. nach der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person oder vier Monate vor der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person vorgenommen wurde und den Schuldner geschädigt hat, unabhängig davon, ob die Person, mit der oder zu deren Gunsten die Rechtshandlung durchgeführt wurde, Kenntnis von dem Schaden für die Gläubiger hatte;
  2. drei Jahre vor der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person vorgenommen wurde und den Schuldner geschädigt hat, und die Person, mit der oder zu deren Gunsten die Rechtshandlung durchgeführt wurde, Kenntnis von dem Schaden für die Gläubiger hatte oder hätte haben müssen.

Haben Beteiligte eine Rechtshandlung vorgenommen, durch die dem Schuldner ein Schaden entstanden ist, oder wurde eine solche Rechtshandlung zugunsten von Beteiligten getätigt, so wird davon ausgegangen, dass diese von dem verursachten Schaden Kenntnis hatten, sofern sie nichts anderes nachweisen.

Ein gesicherter Gläubiger kann beantragen, dass eine Rechtshandlung des Verwalters für ungültig erklärt wird, wenn die betreffende Rechtshandlung Vermögenswerte betrifft, die als Sicherheit im Rahmen der Forderung verpfändet wurden, und die Interessen des gesicherten Gläubigers untergraben werden.

Der Verwalter muss eine Forderung prüfen und gerichtlich anmelden, um die Rückgabe der Vermögenswerte oder des Teils der vom Schuldner verschenkten Vermögenswerte zu verlangen, wenn die Rechtshandlung in den drei Jahren vor der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist oder wenn sie nach diesem Zeitpunkt erfolgt ist, sofern die Ungleichbehandlung der Verbindlichkeiten der Parteien darauf hindeutet, dass tatsächlich eine Schenkung erfolgt ist. Eine Spende kann nur angefochten und zurückgefordert werden, wenn sie rechtswidrig war oder nicht bestimmungsgemäß verwendet wurde.

Geldbeträge, die der Schuldner in den sechs Monaten vor der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person und nach dem Tag der Bekanntmachung (mit Ausnahme der vom Verwalter im Rahmen eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person bezahlten Beträge) zur Tilgung von Schulden bezahlt hat, werden zurückbezahlt, wenn einer der folgenden Umstände festgestellt wurde:

  1. die Zahlung erfolgte vor Fälligkeit der Verbindlichkeiten, während andere Verbindlichkeiten, bei denen die Zahlungen fällig geworden waren, nicht erfüllt wurden und die in Absatz 3 dieses Abschnitts genannten Rechte und Pflichten der Parteien können wieder eingesetzt werden;
  2. die Schuld wurde gegenüber Beteiligten getilgt, während andere Verbindlichkeiten, die vor dem Fälligkeitsdatum der Verbindlichkeiten gegenüber den Beteiligten fällig waren, nicht beglichen wurden. Diese Bestimmung gilt auch für Forderungen, die von Gerichtsbediensteten unter Einbehaltung der Aufwendungen für die Vollstreckung eingezogen wurden.

Ein Gläubiger zahlt den vom Schuldner in den drei Monaten vor der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person bezahlten Betrag zurück, um zu vermeiden, dass ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners auf der Grundlage eines Antrags des befriedigten Gläubigers bekannt gemacht wird.

Werden die zur Tilgung von Schulden bezahlten Beträge in den in den Absätzen 1 und 2 dieses Abschnitts genannten Fällen zurückbezahlt, so werden die Verbindlichkeiten der Parteien (einschließlich der Bestätigung der Verbindlichkeiten) wieder festgestellt und die entsprechenden Rechte, die vor der Tilgung der Schulden in Kraft waren, wieder eingesetzt.

Darüber hinaus ist der Verwalter verpflichtet, vor Gericht die Nichtigerklärung eines Pfandvertrags zu beantragen, wenn das Pfandrecht nach der Eintragung der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner im Insolvenzregister festgestellt wurde.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person

Vom Schuldner durchgeführte Rechtshandlungen können gemäß dem Verfahren für Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person angefochten werden, wenn im Laufe des Insolvenzverfahrens Folgendes festgestellt wird:

  • der Schuldner hat in den drei Jahren vor der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person oder während des Insolvenzverfahrens Rechtshandlungen vorgenommen, die zu seiner Insolvenz geführt oder die Gläubiger geschädigt haben, obwohl er wusste oder hätte wissen müssen, dass solche Rechtshandlungen zu seiner Insolvenz führen oder die Gläubiger schädigen könnten;
  • der Schuldner hat wissentlich falsche Angaben zu seiner finanziellen Lage gemacht und sein tatsächliches Einkommen nicht offengelegt;
  • der Schuldner kommt seinen Verpflichtungen im Rahmen eines Konkursverfahrens oder eines Verfahrens zur Begleichung von Verbindlichkeiten nicht nach, und behindert so den Fortgang des Insolvenzverfahrens erheblich.
Letzte Aktualisierung: 18/12/2023

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